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§ 25 SanG

Fassungen
18.01.2016 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 8/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 2518.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 2501.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 2501.07.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. I Nr. 8/2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 59/2018

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      dann nach seinem Aufenthalt,
    3. Ziffer 3
      dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
    4. Ziffer 4
      schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 16, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      dann nach seinem Aufenthalt,
    3. Ziffer 3
      dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
    4. Ziffer 4
      schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
  4. Absatz 4,Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sind
    1. Ziffer eins
      der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
    2. Ziffer 2
      den Landeshauptmännern und
    3. Ziffer 3
      dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Schlagworte

Berufsberechtigung, Berufsausweis

Im RIS seit

01.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40179794