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§ 26a SanG

Fassungen
ab 10.04.2008 — BGBl. I Nr. 57/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26a heute10.04.2008 BGBl. I Nr. 57/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

10.04.2008BGBl. I Nr. 57/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Nationale Großereignisse

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Nationale Großereignisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bundesländerübergreifende Großveranstaltungen mit einer Vielzahl an in- und ausländischen Teilnehmern und Zuschauern.
  2. Absatz 2,Wenn die Versorgung eines nationalen Großereignisses mit österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten an zur Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung berechtigten Sanitätern nicht ausreichend gewährleistet ist, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolviert haben, die nicht wesentliche Unterschiede zur österreichischen Ausbildung aufweist, und
    2. Ziffer 2
      in diesem Staat zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind,
    für die Dauer dieses Großereignisses zeitlich begrenzt durch Verordnung berechtigen, Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ehrenamtlich in einer Einrichtung gemäß Paragraph 23, auszuüben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Personen gemäß Absatz 2, sind bei Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter an die österreichische Rechtsordnung gebunden. Sie sind berechtigt, Name und Zeichen der entsendenden Einrichtung zu führen.
  4. Absatz 4,Die Einrichtung gemäß Paragraph 23, hat eine Liste der Personen gemäß Absatz 2, unter Anschluss von Kopien des Nachweises der Tätigkeitsberechtigung zu führen. Dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Landeshauptmann ist auf Verlangen Einsicht in die Liste zu gewähren. Die Liste ist durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, nach Ablauf der zeitlich begrenzten Berechtigung gemäß Absatz 2, mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      das nationale Großereignis,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für Personen gemäß Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Dauer der Berechtigung und
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung gemäß Paragraph 23,, in der Personen gemäß Absatz 2, tätig werden dürfen.

Schlagworte

Berufsausübung

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40097371