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§ 27 SanG

Fassungen
ab 24.06.2006 — BGBl. I Nr. 90/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute24.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 2701.07.200223.06.2006 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

24.06.2006BGBl. I Nr. 90/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Hauptstück
Ausbildung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufnahme zur Ausbildung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Personen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 16,) und
    4. Ziffer 4
      die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
  2. Absatz 2,Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  3. Absatz 3,Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls.
  4. Absatz 4,Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungsgespräches, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

Schlagworte

Berufspflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40078487