Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Spezialqualifikationen - EWR
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie gilt als Qualifikationsnachweis zur Durchführung von Spezialqualifikationen, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder
einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2)Absatz 2,EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur DurchführungEWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
der Spezialqualifikation Elektrotherapie oder
der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung gemäß Z 1 bis 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung gemäß Ziffer eins bis 2 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) vorzulegen.Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen ist an die Bedingung
der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder
des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(5)Absatz 5,Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(6)Absatz 6,Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 auszuüben, beurteilt werden.Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich eine Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 auszuüben, beurteilt werden.
(7)Absatz 7,Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Absatz 2, hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Nähere Vorschriften über
die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
NOR40078498