Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Spezialqualifikationen – EWR
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie, in der Hydro- und Balneotherapie oder in der Basismobilisation ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
der Spezialqualifikation Elektrotherapie,
der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie oder
der Spezialqualifikation Basismobilisation
zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Z 1 bis 3 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Ziffer eins bis 3 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialqualifikation gemäß § 60 ohne Qualifikation als medizinischer Masseur oder Heilmasseur erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der entsprechenden Spezialqualifikation qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu der entsprechenden Spezialqualifikation zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialqualifikation gemäß Paragraph 60, ohne Qualifikation als medizinischer Masseur oder Heilmasseur erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der entsprechenden Spezialqualifikation qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu der entsprechenden Spezialqualifikation zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und des medizinischen Masseurs einschließlich der entsprechenden Spezialqualifikation nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm des medizinischen Masseurs in Österreich zu durchlaufen;
dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2a)Absatz 2 a,Personen, denen gemäß Abs. 2 ein partieller Zugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz 2, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
die betroffenen Patienten, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
(3)Absatz 3,§ 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016
Dokumentnummer
NOR40179789