Rechtstracker.at

§ 63 MMHmG

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. I Nr. 8/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute18.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 6301.09.201517.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 33/2015
§ 6325.04.201431.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 6320.10.200724.04.2014 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 6324.06.200619.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 6301.04.200323.06.2006 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. I Nr. 8/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Spezialqualifikationen – EWR

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Elektrotherapie, in der Hydro- und Balneotherapie oder in der Basismobilisation ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Spezialqualifikation Elektrotherapie,
    2. Ziffer 2
      der Spezialqualifikation Hydro- und Balneotherapie oder
    3. Ziffer 3
      der Spezialqualifikation Basismobilisation
    zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung gemäß Ziffer eins bis 3 ist eine Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialqualifikation gemäß Paragraph 60, ohne Qualifikation als medizinischer Masseur oder Heilmasseur erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der entsprechenden Spezialqualifikation qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu der entsprechenden Spezialqualifikation zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und des medizinischen Masseurs einschließlich der entsprechenden Spezialqualifikation nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm des medizinischen Masseurs in Österreich zu durchlaufen;
    2. Ziffer 2
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  3. Absatz 2 a,Personen, denen gemäß Absatz 2, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
  4. Absatz 3,Paragraph 10, Absatz 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.

Schlagworte

Hydrotherapie

Im RIS seit

01.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40179789