Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Qualifikationsnachweis - Spezialqualifikationen - außerhalb des EWR
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter § 63 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wennEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter Paragraph 63, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 65, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40097333