Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 69 odereinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 69, oder
einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, odereinen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 63, oder 64 besitzen, oder
eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(2)Absatz 2,Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70 odereinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 70, oder
einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, odereinen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 63, oder 64 besitzen, oder
eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(2a)Absatz 2 a,Zur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70a odereinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 70 a, oder
eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß § 63 oder § 64 besitzen, odereine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 63, oder Paragraph 64, besitzen, oder
eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder
eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
(3)Absatz 3,Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins, 2, oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.
(4)Absatz 4,Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins, 2, oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40168334