Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118iParagraph 118 i
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Meldungen an die Kommission
§ 118i.Paragraph 118 i,
(1)Absatz eins,Die FMA hat der Europäischen Kommission zu melden
die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;
den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird,den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird,
allgemeine Schwierigkeiten, auf die inländische Versicherungsunternehmen stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Tochtergesellschaft gründen oder eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen auftreten,
auf Verlangen der Kommission den Antrag eines Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht Vertragsstaatist,auf Verlangen der Kommission den Antrag eines Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht Vertragsstaatist,
auf Verlangen der Kommission die gemäß § 11a Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist,auf Verlangen der Kommission die gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist,
Entscheidungen gemäß § 10a Abs. 3 und § 16 Abs. 3 und die dafür maßgebenden Umstände,Entscheidungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 3 und die dafür maßgebenden Umstände,
Entscheidungen gemäß § 107 Abs. 4 und die dafür maßgebenden Umstände undEntscheidungen gemäß Paragraph 107, Absatz 4 und die dafür maßgebenden Umstände und
die ihr nach § 9 Abs. 3 gemeldeten Fälle unterschiedlicher Prämien und Leistungen für Frauen und Männer unter Hinweis auf die Fundstellen der nach § 9 Abs. 4 veröffentlichten Daten.die ihr nach Paragraph 9, Absatz 3, gemeldeten Fälle unterschiedlicher Prämien und Leistungen für Frauen und Männer unter Hinweis auf die Fundstellen der nach Paragraph 9, Absatz 4, veröffentlichten Daten.
(1a)Absatz eins a,Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen. In der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch der Aufbau der Gruppe anzugeben.Die Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen. In der Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auch der Aufbau der Gruppe anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Art. 29b Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG und des Art. 4 der Richtlinie 2005/1/EG oder Art. 59 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinn des § 4a Abs. 1 nicht mehr aufrecht ist.Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Artikel 29 b, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Artikel 4, der Richtlinie 90/618/EWG und des Artikel 4, der Richtlinie 2005/1/EG oder Artikel 59, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, nicht mehr aufrecht ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40078531