Rechtstracker.at

§ 118i VAG

Fassungen
21.12.2012 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118i21.12.201231.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 118i01.01.200820.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 107/2007
§ 118i01.12.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 95/2006
§ 118i12.08.200530.11.2007 § → § BGBl. I Nr. 93/2005
§ 118i05.07.200511.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 59/2005
§ 118i01.07.200304.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 118i01.04.200230.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 118i01.08.199631.03.2002 BGBl. Nr. 447/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 i

Inkrafttretensdatum

21.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Meldungen an die Kommission

Paragraph 118 i,

  1. Absatz eins,Die FMA hat der Europäischen Kommission zu melden
    1. Ziffer eins
      die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten ist; hiebei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;
    2. Ziffer 2
      den Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten wird,
    3. Ziffer 3
      allgemeine Schwierigkeiten, auf die inländische Versicherungsunternehmen stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Tochtergesellschaft gründen oder eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen auftreten,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen der Kommission den Antrag eines Unternehmens auf Konzessionserteilung, das Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat ist, der nicht Vertragsstaatist,
    5. Ziffer 5
      auf Verlangen der Kommission die gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist,
    6. Ziffer 6
      Entscheidungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 3 und die dafür maßgebenden Umstände,
    7. Ziffer 7
      Entscheidungen gemäß Paragraph 107, Absatz 4 und die dafür maßgebenden Umstände und
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013,)
  2. Absatz eins a,Die Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen. In der Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auch der Aufbau der Gruppe anzugeben.
  3. Absatz 2,Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 besteht nur, wenn über den betreffenden Staat, der nicht Vertragsstaat ist, eine Feststellung gemäß Artikel 29 b, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Artikel 4, der Richtlinie 90/618/EWG und des Artikel 4, der Richtlinie 2005/1/EG oder Artikel 59, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2002/83/EG vorliegt. Sie besteht nicht mehr, sobald mit diesem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang oder die Inländerbehandlung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten geschlossen wurde oder ein Beschluß im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, nicht mehr aufrecht ist.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. III, BGBl. I Nr. 95/2006

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40144602