Rechtstracker.at

§ 20 NVG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 98/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 2001.01.200731.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 98/2006
§ 2001.01.199531.12.2006 BGBl. Nr. 416/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 98/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 16/2015

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt römisch fünf
Pensionsanpassung

Anpassungsfaktor

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem von der Hauptversammlung (Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 5,) festgesetzten (festgestellten) Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  2. Absatz 2,Für die Höhe des von der Hauptversammlung festzusetzenden Anpassungsfaktors ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus Beiträgen der Pflichtversicherten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren maßgeblich. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Anpassungsfaktor der ersten Stufe darf zwei Drittel des Durchschnittswertes nicht übersteigen und die Zahl 1 nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3,Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit Ausnahme der Zuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
  4. Absatz 4,Zu der nach Absatz eins bis 3 gebührenden Pension treten die im Sinne der Absatz eins und 2 angepaßten Zuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  5. Absatz 5,Bei der Anwendung des Paragraph 55, Absatz 4, tritt an die Stelle der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, die mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfachte Pension. Die Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß ihr der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.
  6. Absatz 6,Mit dem vollen Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 48, Absatz 8 und 9) vervielfacht (Anpassung der 1. Stufe).
  7. Absatz 7,Übersteigende Pensionsteile werden so angepasst, dass sie, verglichen mit der Anpassung der 1. Stufe,
    1. Ziffer eins
      bis zur doppelten Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 70 % (Anpassung der 2. Stufe),
    2. Ziffer 2
      von der doppelten bis zur dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 40 % (Anpassung der 3. Stufe) und
    3. Ziffer 3
      über der dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 10 % (Anpassung der 4. Stufe) erfahren.
  8. Absatz 8,Die zur Anpassung verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40078547

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P20/NOR40078547