Rechtstracker.at

§ 20 NVG

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 16/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.201531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 2001.01.200731.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 98/2006
§ 2001.01.199531.12.2006 BGBl. Nr. 416/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 16/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt römisch fünf
Pensionsanpassung

Anpassungsfaktor

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem von der Hauptversammlung (Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 5,) festgesetzten (festgestellten) Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
  2. Absatz 2,Für die Höhe des Anpassungsfaktors sind – unbeschadet des Paragraph 72, Absatz 5, – zu gleichen Teilen die Erhöhung der Verbraucherpreise und zwei Drittel des Einkommensindex maßgeblich, die wie folgt zu berechnen sind:
    1. Ziffer eins
      Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden. Die Erhöhung der Verbraucherpreise darf den Wert null nicht unterschreiten.
    2. Ziffer 2
      Der Einkommensindex ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus den Beiträgen der Pflichtversicherten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Einkommensindex darf den Wert null nicht unterschreiten.
  3. Absatz 3,Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit Ausnahme der Zuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
  4. Absatz 4,Zu der nach Absatz eins bis 3 gebührenden Pension treten die im Sinne der Absatz eins und 2 angepaßten Zuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  5. Absatz 5,Bei der Anwendung des Paragraph 55, Absatz 4, tritt an die Stelle der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, die mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfachte Pension. Die Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß ihr der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.
  6. Absatz 6,Mit dem vollen Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 48, Absatz 8 und 9) vervielfacht (Anpassung der 1. Stufe).
  7. Absatz 7,Übersteigende Pensionsteile werden so angepasst, dass sie, verglichen mit der Anpassung der 1. Stufe,
    1. Ziffer eins
      bis zur doppelten Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 70 % (Anpassung der 2. Stufe),
    2. Ziffer 2
      von der doppelten bis zur dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 40 % (Anpassung der 3. Stufe) und
    3. Ziffer 3
      über der dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 10 % (Anpassung der 4. Stufe) erfahren.
  8. Absatz 8,Die zur Anpassung verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168126

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P20/NOR40168126