Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwachsenenschutzvereinsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die im Rahmen der Vereine tätigen Sachwalter, Patientenanwälte, Bewohnervertreter und sonstigen Personen sind, außer gegenüber dem Pflegschafts- und Unterbringungsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Betroffenen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Wer entgegen Abs. 1 Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer entgegen Absatz eins, Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
Schlagworte
Pflegschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40079163