Rechtstracker.at

§ 6 ErwSchVG

Fassungen
01.07.2007 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 92/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 601.07.200730.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 92/2006
§ 601.01.199130.06.2007 BGBl. Nr. 156/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 92/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 59/2017

Abkürzung

ErwSchVG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Vereine tätigen Sachwalter, Patientenanwälte, Bewohnervertreter und sonstigen Personen sind, außer gegenüber dem Pflegschafts- und Unterbringungsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Betroffenen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Wer entgegen Absatz eins, Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Schlagworte

Pflegschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR40079163