Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Kapitel IKapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Die im vorliegenden Vertrag verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Behörden: im Sinne des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten befugte Behörden beziehungsweise Organe mit behördlichen Aufgaben;
auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des 2 örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden;
auf Seiten der Republik Ungarn: die mit Strafverfolgungs- und Strafvorbeugungsaufgaben betrauten Organe von Polizei, Grenzschutz, Zoll- und Finanzwache sowie der Schutzdienst der Ordnungsschutzorgane.
Justizbehörden:
auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Justiz sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften;
auf Seiten der Republik Ungarn: die Gerichte und Staatsanwaltschaftsorgane.
Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages:
auf Seiten der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
auf Seiten der Republik Ungarn:
die Internationale Kooperationszentrale des Landespolizeipräsidiums zur Bekämpfung der Kriminalität (im Folgenden: ORFK NEBEK).
Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Vertrages gelten als Grenzgebiete:
auf Seiten der Republik Österreich:
der Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland;
auf Seiten der Republik Ungarn:
das Gebiet des Komitates Györ-Moson-Sopron,
das Gebiet des Komitates Vas.
Schlagworte
Strafverfolgungsaufgabe, Zollwache
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
NOR40079791