Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.10.2018 — BGBl. III Nr. 165/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.10.2018 § → § BGBl. III Nr. 165/2018
Art. 101.06.200630.09.2018 BGBl. III Nr. 99/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2018,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2018BGBl. III Nr. 165/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Die im vorliegenden Vertrag verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

  1. Ziffer eins
    Behörden: im Sinne des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung strafbarer Handlungen und zur Vollziehung der Straßenpolizei befugte Behörden beziehungsweise Organe mit behördlichen Aufgaben;
    1. Litera a
      auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie in den Gebieten jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektionen; der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigte Vertreter;
    2. Litera b
      auf Seiten Ungarns: die mit Strafverfolgungs-, Präventions- oder Ordnungsaufgaben betrauten Organe der Polizei und des Nationalen Steuer- und Zollamts.
  2. Ziffer 2
    Justizbehörden:
    1. Litera a
      auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Justiz, die Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie andere in deren Auftrag handelnde Justizbehörden;
    2. Litera b
      auf Seiten Ungarns: die Gerichte und Staatsanwaltschaftsorgane.
  3. Ziffer 3
    Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages:
    1. Litera a
      auf Seiten der Republik Österreich:
      • Strichaufzählung
        der Bundesminister für Inneres;
    2. Litera b
      auf Seiten Ungarns:
      • Strichaufzählung
        die Internationale Kooperationszentrale zur Bekämpfung der Kriminalität (im Folgenden: NEBEK).
  4. Ziffer 4
    Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Vertrages gelten als Grenzgebiete:
    1. Litera a
      auf Seiten der Republik Österreich:
      • Strichaufzählung
        das Bundesland Burgenland;
    2. Litera b
      auf Seiten Ungarns:
      • Strichaufzählung
        das Gebiet des Komitates Györ-Moson-Sopron,
      • Strichaufzählung
        das Gebiet des Komitates Vas.
    Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof.

Schlagworte

Strafverfolgungsaufgabe, Zollwache

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208581