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§ 32a WG 2001

Fassungen
25.07.2006 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 116/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32a heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 32a01.01.201430.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 32a01.09.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 32a25.07.200631.08.2009 BGBl. I Nr. 116/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a

Inkrafttretensdatum

25.07.2006BGBl. I Nr. 116/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. I Nr. 85/2009

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Milizbeauftragter

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, hat der Bundesminister für Landesverteidigung einen Milizbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Milizbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Einsatzorganisation des Bundesheeres aufweisen oder über sonstige ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.
  2. Absatz 2,Dem Milizbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihm aus seiner Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Milizbeauftragte hat insbesondere das Recht an Planungsvorhaben betreffend die Angelegenheiten des Milizsystems mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung in diesen Fragen zu beraten.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40080121