Rechtstracker.at

§ 32a WG 2001

Fassungen
01.09.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 85/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32a heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 32a01.01.201430.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 32a01.09.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 32a25.07.200631.08.2009 BGBl. I Nr. 116/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 85/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 181/2013

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Milizbeauftragter

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einen Milizbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Milizbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Einsatzorganisation des Bundesheeres aufweisen oder über sonstige ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.
  2. Absatz 2,Dem Milizbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihm aus seiner Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Milizbeauftragte hat insbesondere das Recht an Planungsvorhaben betreffend die Angelegenheiten des Milizsystems mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in diesen Fragen zu beraten.

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40109830