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§ 4 EUB-SVG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 118/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 401.01.200531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2006
§ 401.03.199931.12.2004 BGBl. I Nr. 7/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 118/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 106/2024

Abkürzung

EUB-SVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wird ein Versicherter aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen, so hat die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach Paragraph 63, NVG 1972 an den nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die Pensionsversicherung nach Paragraph 64, NVG 1972 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach Paragraph 42, Absatz 2, NVG 1972 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) aufzuwerten sind.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10009156

Dokumentnummer

NOR40080205

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/7/P4/NOR40080205