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§ 4 EUB-SVG

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 106/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 401.01.200531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2006
§ 401.03.199931.12.2004 BGBl. I Nr. 7/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 106/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EUB-SVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wird eine versicherte Person aus einer Erwerbstätigkeit, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, oder im unmittelbaren Anschluss an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bedienstete aufgenommen, so hat die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach Paragraph 69, NVG 2020 an den nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die Vorsorge nach Paragraph 70, NVG 2020 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, NVG 2020 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) aufzuwerten sind.
  2. Absatz 2,Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, zu ersetzen.

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10009156

Dokumentnummer

NOR40264468

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/7/P4/NOR40264468