Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach § 3 oder § 4Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach Paragraph 3, oder Paragraph 4
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach § 2 Abs. 2 gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.Der besondere Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, ist binnen fünf Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger darüber, dass die Übertragung der Pensionsansprüche nach Paragraph 2, endgültig und unwiderruflich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach Paragraph 2, Absatz 2, gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt entsprechend für einen nach § 4 zu leistenden besonderen Überweisungsbetrag.Absatz eins, gilt entsprechend für einen nach Paragraph 4, zu leistenden besonderen Überweisungsbetrag.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016
Dokumentnummer
NOR40080207