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Art. 1

Fassungen
01.07.2006 bis 30.04.2016 — BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 55/2016
Art. 101.07.200630.04.2016 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 121/2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. III Nr. 55/2016

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1

Vertragsgegenstand

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen zusammen. Die Vertragsstaaten unterstützen einander auch durch grenzpolizeiliche, fremdenpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Kooperation.

(2) Der Vertrag umfasst Formen der Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung, die den Justizbehörden vorbehalten sind.

(3) Die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag erfolgt im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten, soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die rechtlichen Regelungen über die internationale Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40080236