Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. III Nr. 55/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 55/2016
Art. 101.07.200630.04.2016 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. III Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1

Vertragsgegenstand

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen zusammen. Die Vertragsstaaten arbeiten auch bei der Aufklärung von Verwaltungsübertretungen natürlicher Personen zusammen. Die Vertragsstaaten unterstützen einander auch durch fremdenpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Kooperation.

(2) Der Vertrag umfasst Formen der Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung, die den Justizbehörden vorbehalten sind.

(3) Die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag erfolgt im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten, soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die rechtlichen Regelungen über die internationale Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40180354