Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. III Nr. 55/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 55/2016
Art. 223.04.201030.04.2016 § → § BGBl. III Nr. 37/2010
Art. 201.07.200622.04.2010 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. III Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

ERSTER TEIL
Polizeiliche Zusammenarbeit

Kapitel römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander auf Ersuchen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen Hilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander auf Ersuchen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auch bei der Aufklärung von Verwaltungsübertretungen natürlicher Personen Hilfe, falls diese Zusammenarbeit in Hinblick auf die Schwere einer konkreten Verwaltungsübertretung zweckmäßig ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter und teilt diese Tatsache der ersuchenden Behörde mit.

(2) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind:

In der Republik Österreich

der Bundesminister für Inneres,
die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden, in Angelegenheiten der Straßenpolizei die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden;

in der Tschechischen Republik

das Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik,
die Behörden der Polizei der Tschechischen Republik,
die Generalinspektion der Sicherheitscorps.

(3) Beamte im Sinne dieses Vertrages sind:

In der Republik Österreich

Organe der in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden;

in der Tschechischen Republik

Angehörige der Polizei der Tschechischen Republik,
Angehörige der Generalinspektion der Sicherheitscorps.

(4) Ersuchen und deren Beantwortung werden grundsätzlich unmittelbar zwischen den nationalen Zentralstellen übermittelt.

Die nationalen Zentralstellen sind:

In der Republik Österreich

der Bundesminister für Inneres – die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;

in der Tschechischen Republik

das Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik,
das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik,
die Generalinspektion der Sicherheitscorps.

Die nationalen Zentralstellen können weitere Behörden bekannt geben, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Vertrag direkt zusammenarbeiten.

(5) Ersuchen und deren Beantwortung können, soweit

  1. Litera a
    sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen angenommen werden kann, dass deren Aufklärung oder Ermittlung von den Sicherheitsbehörden in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 durchgeführt wird, oder
  2. Litera b
    die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können, oder
  3. Litera c
    die direkte Zusammenarbeit zweckmäßig und die zuständige nationale Zentralstelle damit einverstanden ist,

auch unmittelbar zwischen den nachstehenden Behörden übermittelt werden:

In der Republik Österreich

die Landespolizeidirektion Niederösterreich,
die Landespolizeidirektion Oberösterreich,
die Landespolizeidirektion Wien;

in der Tschechischen Republik

die Kreisdirektion der Polizei des Südböhmischen Kreises,
die Kreisdirektion der Polizei des Kreises Vysočina (Hochland),
die Kreisdirektion der Polizei des Südmährischen Kreises,
die Kreisdirektion der Polizei des Kreises Zlín.

(6) Ersuchen können insbesondere betreffen:

  1. Litera a
    Eigentümer- und Halterfeststellungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
  2. Litera b
    Informationen über Führerscheine und Fahrzeugdokumente sowie vergleichbare Berechtigungen und Dokumente,
  3. Litera c
    Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Feststellung von Aufenthaltstiteln,
  4. Litera d
    Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder anderen Telekommunikationseinrichtungen,
  5. Litera e
    Feststellung der Identität von Personen und Identifikation von Leichen oder Leichenteilen,
  6. Litera f
    Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Schusswaffen, Munition und Sprengmitteln, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Kulturgütern,
  7. Litera g
    Fahndung nach Personen und Sachen,
  8. Litera h
    Einleitung und Abstimmung von ersten Fahndungsmaßnahmen,
  9. Litera i
    polizeiliche Vernehmungen und Befragungen,
  10. Litera j
    Spurensuche, -sicherung, -bewertung und -vergleich,
  11. Litera k
    Durchführung konkreter Maßnahmen bei der Gewährung des Schutzes von Zeugen,
  12. Litera l
    Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
  13. Litera m
    Zusammenarbeit bei der Sicherung der öffentlichen Ordnung bei politischen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.

(7) Ersuchen und deren Beantwortung werden grundsätzlich schriftlich (wie beispielsweise per Fax oder elektronischer Post) übermittelt. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten ist jeweils die Form der Übermittlung zu wählen, die der Sensibilität dieser Daten ausreichend Rechnung trägt. In dringenden Fällen können Ersuchen auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben.

Schlagworte

Fremdenpolizeidienst, Eigentümerfeststellung, Straßenfahrzeug, Wasserfahrzeug, Aufenthaltsfeststellung, Spurensicherung, Spurenbewertung, Spurenvergleich

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40180355