(5)Absatz 5,Ersuchen und deren Beantwortung können, soweit
sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen angenommen werden kann, dass deren Aufklärung oder Ermittlung von den Sicherheitsbehörden in den Grenzgebieten im Sinne von Artikel 3 durchgeführt wird, oder
die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können, oder
die direkte Zusammenarbeit zweckmäßig und die zuständige nationale Zentralstelle damit einverstanden ist,
auch unmittelbar zwischen den nachstehenden Behörden übermittelt werden:
In der Republik Österreich
die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich,
die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich und
die Bundespolizeidirektion Wien;
in der Tschechischen Republik
die Polizei der Tschechischen Republik, Verwaltung des Südböhmischen
Kreises Ceské Budejovice (Budweis),
die Polizei der Tschechischen Republik, Verwaltung des Südmährischen Kreises Brno (Brünn),
die Polizei der Tschechischen Republik, Gebietsdirektion des Fremden- und Grenzpolizeidienstes Ceské Budejovice (Budweis) und die Polizei der Tschechischen Republik, Gebietsdirektion des Fremden- und Grenzpolizeidienstes Brno (Brünn).