Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 6
Regelmäßiger Informationsaustausch zur Bekämpfung der illegalen Migration
(1) Die Vertragsstaaten tauschen regelmäßig Informationen zur Bekämpfung des unerlaubten Grenzübertrittes und der Schleppertätigkeit aus.
(2) Der Informationsaustausch betrifft insbesondere Migrationsbewegungen, ihr Ausmaß, die Struktur und möglichen Ziele, weiters wahrscheinliche Migrationswege und Verkehrsmittel, die beim unerlaubten Grenzübertritt eingesetzt werden, sowie die Organisation der Schleppergruppen. Ferner werden Nachrichten und Analysen, die sich auf die aktuelle Lage beziehen, mitgeteilt sowie auch geplante Maßnahmen, die für den anderen Vertragsstaat von Bedeutung sein könnten.
(3) Folgende Sicherheitsbehörden führen den Informationsaustausch durch:
In der Republik Österreich
der Bundesminister für Inneres – die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit,
die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich,
die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich und die Bundespolizeidirektion Wien;
in der Tschechischen Republik
die Polizei der Tschechischen Republik, Direktion des Fremden- und Grenzpolizeidienstes in Prag,
die Polizei der Tschechischen Republik, Gebietsdirektion des Fremden- und Grenzpolizeidienstes Ceské Budejovice (Budweis) und die Polizei der Tschechischen Republik, Gebietsdirektion des Fremden- und Grenzpolizeidienstes Brno (Brünn).