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Art. 6

Fassungen
01.07.2006 bis 30.04.2016 — BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 55/2016
Art. 601.07.200630.04.2016 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 121/2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. III Nr. 55/2016

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 6

Regelmäßiger Informationsaustausch zur Bekämpfung der illegalen Migration

(1) Die Vertragsstaaten tauschen regelmäßig Informationen zur Bekämpfung des unerlaubten Grenzübertrittes und der Schleppertätigkeit aus.

(2) Der Informationsaustausch betrifft insbesondere Migrationsbewegungen, ihr Ausmaß, die Struktur und möglichen Ziele, weiters wahrscheinliche Migrationswege und Verkehrsmittel, die beim unerlaubten Grenzübertritt eingesetzt werden, sowie die Organisation der Schleppergruppen. Ferner werden Nachrichten und Analysen, die sich auf die aktuelle Lage beziehen, mitgeteilt sowie auch geplante Maßnahmen, die für den anderen Vertragsstaat von Bedeutung sein könnten.

(3) Folgende Sicherheitsbehörden führen den Informationsaustausch durch:

In der Republik Österreich

der Bundesminister für Inneres – die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit,

die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich,

die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich und die Bundespolizeidirektion Wien;

in der Tschechischen Republik

die Polizei der Tschechischen Republik, Direktion des Fremden- und Grenzpolizeidienstes in Prag,

die Polizei der Tschechischen Republik, Gebietsdirektion des Fremden- und Grenzpolizeidienstes Ceské Budejovice (Budweis) und die Polizei der Tschechischen Republik, Gebietsdirektion des Fremden- und Grenzpolizeidienstes Brno (Brünn).

Schlagworte

Fremdenpolizeidienst

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40080241