Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. III Nr. 55/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 55/2016
Art. 601.07.200630.04.2016 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. III Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 6

Regelmäßige Informationsübermittlung zur Bekämpfungder grenzüberschreitenden Kriminalität, der in den Grenzgebieten begangenen Kriminalität und der illegalen Migration

(1) Die Vertragsstaaten übermitteln einander im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unter Erfüllung der durch die innerstaatliche Rechtsordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich der Vorschriften über das Strafverfahren, regelmäßig Informationen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, der in den Grenzgebieten begangenen Kriminalität und der illegalen Migration.

(2) Die Informationsübermittlung nach Absatz 1 betrifft alle Kriminalitätsarten, ihre Straftäter und Beteiligte, insbesondere wenn diese Bürger desanderen Vertragsstaates sind oder der Verdacht besteht, dass die Straftäter ähnliche strafbare Handlungen auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begehen, ferner die aus strafbaren Handlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates stammenden Sachen, Umstände der Begehung dieser Straftaten und die getroffenen Maßnahmen. Die Informationsübermittlung betrifft ferner insbesondere Migrationsbewegungen, ihr Ausmaß, ihre Struktur und möglichen Ziele, weiters wahrscheinliche Migrationsrouten und Verkehrsmittel sowie die Organisation der Schleppergruppen. Ebenfalls werden Nachrichten und Analysen, die sich auf die aktuelle Lage beziehen, sowie Informationen über geplante Maßnahmen, die für den anderen Vertragsstaat von Bedeutung sein könnten, übermittelt.

(3) Die Informationen nach Absatz 1 werden von den nationalen Zentralstellen und den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden übermittelt; auf dem Gebiet der Bekämpfung der illegalen Migration auf tschechischer Seite auch durch die Direktion des Dienstes der Ausländerpolizei in Prag.

Schlagworte

Fremdenpolizeidienst

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40180358