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Art. 6a

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. III Nr. 55/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6a heute01.05.2016 BGBl. III Nr. 55/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. III Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 6a

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen betrifft die Verhütung und Aufklärung dieser strafbaren Handlungen und umfasst auch den Erfahrungsaustausch betreffend die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Korruptionsverhütung sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen.

(3) Die für die direkte Zusammenarbeit einschließlich der Zustellung und Beantwortung von Ersuchen nach diesem Artikel zuständigen Stellen sind:

In der Republik Österreich

das Bundesministerium für Inneres – Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung;

in der Tschechischen Republik

die in Artikel 2Absatz 4 genannten Behörden.

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40180371