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Art. 6b

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. III Nr. 55/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6b heute01.05.2016 BGBl. III Nr. 55/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6 b

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. III Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 6b

Unterstützung durch Beamte des anderen Vertragsstaates

(1) Im Bedarfsfall können bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer HandlungenBeamte des einen Vertragsstaates den zuständigen Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates unterstellt werden, um diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates zu unterstützen.

(2) Voraussetzungfür die Umsetzung der Unterstützung nach Absatz 1 ist das Einvernehmen zwischen den nationalen Zentralstellen.

(3) Die nach Absatz 1 unterstützenden Beamten können nur unter Leitung eines Beamten des anderen Vertragsstaates und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates Aufgaben wahrnehmen. Bei der Unterstützung haben die nach Absatz 1 unterstützenden Beamten dieselben Befugnisse wie die Beamten des anderen Vertragsstaates. Das Handeln der nach Absatz 1 unterstützenden Beamten istdem Vertragsstaat, dessen Beamter den Einsatz führt, zuzurechnen.

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40180372