Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 5
Gemeinsame Sicherheitsanalyse
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch oder anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Sicherheitslage.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40080240