Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 4
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander in Einzelfällen ohne Ersuchen Informationen mit, sofern sie aufgrund festgestellter Tatsachen annehmen, dass diese bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder zur Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen erforderlich sind. Für die Informationsübermittlung gilt Artikel 2 Absätze 4, 5 und 7 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180357