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Art. 13

Fassungen
01.07.2006 bis 30.04.2016 — BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute01.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 55/2016
Art. 1301.07.200630.04.2016 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 121/2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. III Nr. 55/2016

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Kapitel römisch drei
Besondere Formen der Zusammenarbeit in Grenzgebieten

Artikel 13

Gemeinsame Kontrollgruppen und grenzüberschreitende Fahndungsaktionen

(1) Zum Zwecke der Verstärkung der Zusammenarbeit bilden die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten im Bedarfsfall Kontrollgruppen, in denen Beamte des einen Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unterstützende Tätigkeiten ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse ausführen.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach den in Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 Litera a,) angeführten Personen. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen einzubinden.

(3) Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden arbeiten bei der Fahndung nach vermissten Personen zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40080248