Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Besondere Formen der Zusammenarbeit in Grenzgebieten
Artikel 13
Gemeinsame Kontroll- und Fahndungsgruppen, gemischter Streifendienst und grenzüberschreitende Fahndungsaktionen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen, gegebenenfalls Verwaltungsübertretungen natürlicher Personen, gemeinsame Kontroll- und Fahndungsgruppen bilden sowie einen gemischten Streifendienst durchführen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeitsformen sind die Beamten des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig. Die Beamten sind auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und die Personen, die sich einer Kontrolle entziehen wollen, anzuhalten. Andere Maßnahmen sind durch die Beamten jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, vorzunehmen, es sei denn, dass der Erfolg dieser Maßnahmen ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder wesentlich erschwert würde.
(2) Beim Vollzug der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeitsformen ist die Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden, anzuwenden.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden arbeiten bei grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach den in den Artikeln 11 und 12 genannten Personen zusammen. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen einzubinden.
(4) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Fahndung nach vermissten Personen zusammen.