Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Abs. 1 wird, sofern es sich um die Durchführung des gemischten Streifendienstes zum Zwecke der Grenzüberwachung handelt, durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.Absatz eins, wird, sofern es sich um die Durchführung des gemischten Streifendienstes zum Zwecke der Grenzüberwachung handelt, durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Text
Artikel 14
Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr
(1) Die Beamten der Vertragsstaaten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im personenbefördernden Eisenbahnverkehr wahrnehmen, sind auf der Strecke zwischen der Staatsgrenze und der ersten Haltestelle auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, an der dieser fahrplanmäßig anhält, befugt, notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach der Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, vorzunehmen.
(2) Die Beamten nach Absatz 1 sind befugt, bei der letzten fahrplanmäßigen Haltestelle des personenbefördernden Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um Maßnahmen zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates ab dem Übertrittder Staatsgrenze setzen zu können. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) In Fällen nach Absatz 1, wenn die Bedingungen für eine grenzüberschreitende Nacheile nach Artikel 11 Absatz 1 lit. a) oder b) erfüllt sind oder wenn es zum Zweck der Verhütung oder Aufklärung einer Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaates, die der Straftäter auf dessen Hoheitsgebiet begangen oder versucht hat, erforderlich ist, sind die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätigen Beamten befugt, die Person bis zum Eintreffen der Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu verständigen sind, anzuhalten. Die Bestimmungen des Artikels11 sind sinngemäß anzuwenden.(3) In Fällen nach Absatz 1, wenn die Bedingungen für eine grenzüberschreitende Nacheile nach Artikel 11 Absatz 1 Litera a,) oder b) erfüllt sind oder wenn es zum Zweck der Verhütung oder Aufklärung einer Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaates, die der Straftäter auf dessen Hoheitsgebiet begangen oder versucht hat, erforderlich ist, sind die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätigen Beamten befugt, die Person bis zum Eintreffen der Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu verständigen sind, anzuhalten. Die Bestimmungen des Artikels11 sind sinngemäß anzuwenden.