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Art. 14a

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. III Nr. 55/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14a heute01.05.2016 BGBl. III Nr. 55/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. III Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 14a

Grenzüberschreitende Gefahrenabwehr

(1) Beamte eines Vertragsstaates können im Falle eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates die Staatsgrenze überschreiten, um bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern vonder gemeinsamen Staatsgrenze in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des anderen Vertragsstaates vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung für Leib oder Leben von Personen erforderlich sind.

(2) Ein dringender Bedarfim Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn bei einem Abwarten des Einschreitens der Beamten des anderen Vertragsstaates oder des Einvernehmens im Sinne des Artikels 6b Absatz 2 die Verwirklichung der Gefährdung droht.

(3) Die nach Absatz 1 einschreitenden Beamten haben die zuständige Sicherheitsbehörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die zuständige Sicherheitsbehörde bestätigt diese Unterrichtung und trifft unverzüglich Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahmedes Einschreitens erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten können auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nur so lange tätig sein, bis der andere Vertragsstaat den Einsatz übernimmt. Auf jeden Fall ist das Einschreiten zu beenden, sobald dies der andere Vertragsstaat verlangt.

(4) Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels, an die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden und an die Weisungen der Sicherheitsbehörden dieses Vertragsstaates gebunden.

(5) Ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Unterrichtung im Sinne des Absatzes 3 ist das Handeln der einschreitenden Beamten dem Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet es zu dem Einschreiten gekommen ist, zuzurechnen.

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40180374