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Art. 15

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. III Nr. 55/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute01.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 55/2016
Art. 1501.07.200630.04.2016 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. III Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 15

Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren

(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können gemeinsame Zentren eingerichtet werden.

(2) In den gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar zusammen, um unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Beamten gelten die Artikel 2 und 4 entsprechend und es werden die Bestimmungen des Artikels 25 in vollem Umfang angewendet.

(3) Die Unterstützungstätigkeit kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Übergabe von Personen in Übereinstimmung mit den sich aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union sowie aus zweiseitigen und mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen, an welche die Vertragsstaaten gebunden sind, umfassen.

(4) Auf der Grundlage des Einvernehmens der nationalen Zentralstellen kann die Zusammenarbeit im Rahmen der gemeinsamen Zentren auch über die Grenzgebiete hinaus erweitert werden, wobei die Kapazitätsmöglichkeiten der gemeinsamen Zentren zu berücksichtigen sind.

(5) Die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten können mit Beamten, die in ähnlichen, durch die Vertragsstaaten mit Drittstaaten errichteten Zentren tätig sind, direkt zusammenarbeiten und im Bedarfsfall die Übergabe eines Ersuchens an die zuständige Sicherheitsbehörde vermitteln.

(6) Die in den gemeinsamen Zentren kooperierenden Beamten unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer innerstaatlichen Behörden. Den Beamten in den gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Gemeinsame operative Einsätze können nur nach Übereinkunft der zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsstaaten und nur in jenen Formen vorgenommen werden, die dieser Vertrag ermöglicht.

(7) Die Einrichtung gemeinsamer Zentren sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 geregelt.

Schlagworte

Weisungsgewalt

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40180363