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Art. 15a

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. III Nr. 55/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15a heute01.05.2016 BGBl. III Nr. 55/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. III Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 15a

Übergabe von Personen

(1) Die Übergabe von Personen zwischen den Vertragsstaaten kann an der Staatsgrenze, an weiteren Stellen in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständigen Behörden jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, der Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe findet in der Regel an einer für eine sichere Übergabe geeigneten Stelle statt.

(2) Für die Beförderung der Personen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Beförderung der Personen erfolgt auf der geeignetsten Strecke und ohne unnötige Verzögerung des Aufenthaltes vonbegleitenden Beamten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.

b) Die begleitenden Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine Amtshandlungen vornehmen, mit Ausnahme derer, die mit der Beförderung der Personen zusammenhängen, einschließlich des Anhaltens der zu befördernden Person in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des anderen Vertragsstaates. Die begleitenden Beamten melden der nach Absatz 1 zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich alle Zwischenfälle, zu denen es auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates kommt.

c) In Fällen, bei denen die zu übergebende Person keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist unter Einhaltung allgemeiner Beförderungsbedingungen die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulässig.

d) Im Falle eines Entweichens der zu befördernden Person sind die begleitenden Beamten verpflichtet, diese ohne Verzögerung zu verfolgen und die nach Absatz 1 zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates und, wenn es möglich ist, den nächsten erreichbaren Beamten des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen. Die durch die begleitenden Beamten durchgeführte Verfolgung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden des örtlich zuständigen Vertragsstaates übernommen wird. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, dies verlangt. Die Bestimmungen des Artikels 11 werden sinngemäß angewendet.

(3)Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die Stellen und Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet ihrer Vertragsstaaten, die zur Übergabe von Personen geeignet sind.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Beamte auch:

In der Republik Österreich

Angehörige der Justizwache;

in der Tschechischen Republik

Angehörige des Gefängnisdienstes der Tschechischen Republik.

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40180375