Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. III Nr. 55/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute01.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 55/2016
Art. 1601.07.200630.04.2016 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. III Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Kapitel römisch vier
Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich

Artikel 16

Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

(1) Die Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere

  1. Litera a
    die Informationsübermittlung über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, sofern sie im Interesse eines sicheren und reibungslosen Straßenverkehrs sind und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs dienen;
  2. Litera b
    die Informationsübermittlung über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
  3. Litera c
    den Erfahrungsaustausch in Fragen der Sicherheit im Straßenverkehr.

(2) Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten. In den in Absatz 1 Litera a,) und in Artikel 16a angeführten Fällen erfolgt der Informationsaustausch auch zwischen anderen innerstaatlich zuständigen Sicherheitsbehörden und deren Dienststellen, die einander die nationalen Zentralstellen gegenseitig mitteilen. In diesen Fällen kann der Informationsaustausch, falls geeignet, auch mündlich erfolgen.

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40180364