Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Kapitel IVKapitel römisch vier
Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich
Artikel 16
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
(1) Die Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere
die Informationsübermittlung über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, sofern sie im Interesse eines sicheren und reibungslosen Straßenverkehrs sind und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs dienen;
die Informationsübermittlung über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
den Erfahrungsaustausch in Fragen der Sicherheit im Straßenverkehr.
(2) Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten. In den in Absatz 1 lit. a) und in Artikel 16a angeführten Fällen erfolgt der Informationsaustausch auch zwischen anderen innerstaatlich zuständigen Sicherheitsbehörden und deren Dienststellen, die einander die nationalen Zentralstellen gegenseitig mitteilen. In diesen Fällen kann der Informationsaustausch, falls geeignet, auch mündlich erfolgen.(2) Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten. In den in Absatz 1 Litera a,) und in Artikel 16a angeführten Fällen erfolgt der Informationsaustausch auch zwischen anderen innerstaatlich zuständigen Sicherheitsbehörden und deren Dienststellen, die einander die nationalen Zentralstellen gegenseitig mitteilen. In diesen Fällen kann der Informationsaustausch, falls geeignet, auch mündlich erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180364