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Art. 16a

Fassungen
ab 01.05.2016 — BGBl. III Nr. 55/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16a heute01.05.2016 BGBl. III Nr. 55/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. III Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 16a

Unterstützung zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs

(1) Im Bedarfsfall können bei Großveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 6b auch zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs vorgenommen werden. Voraussetzung für die Umsetzung der Unterstützung ist das Einvernehmen zwischen den in Artikel 2 Absatz 5 genannten zuständigen Behörden.

(2) Absatz 1 wird auch im Falle grenzüberschreitender Sport- und ähnlicher Veranstaltungen angewendet, bei denen die Veranstaltungsteilnehmer auf dem Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates von Beamten der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates begleitet werden.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 unterstützenden österreichischen Beamten gelten als Beamte der Bundespolizei.

Schlagworte

Sportveranstaltung

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40180376