Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Abs. 1 lit. d wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands Absatz eins, Litera d, wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands
überlagert.
Text
Kapitel VKapitel römisch fünf
Rechtliche Stellung von Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
Artikel 17
Befugnisse
(1) Beamte, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind befugt:
Uniform zu tragen, ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, die nationale Zentralstelle oder eine in Artikel 2 Absatz 5 genannte Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden, teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet;
Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet es zu deren Gebrauch kommt, einzusetzen; Schusswaffen dürfen nur im Falle der Notwehr oder der Nothilfe gebraucht werden;
ohne Reisedokument in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einzureisen und sich dort bis zur erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze für die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag erforderliche Zeit aufzuhalten, sofern sie einen gültigen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben;
die Staatsgrenze an jeder beliebigen Stelle zu überschreiten, sofern dies die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Vertrag erfordert;
ein Dienstkraftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug zu benutzen; die Beamten sind bei der Erfüllung von Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den selben Verkehrsvorschriften wie Beamte jenes Vertragsstaates unterworfen; es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben geboten ist;
bei der Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihre Funkeinrichtungen zu verwenden, sofern ein ungestörter Betrieb der Funksysteme dieses Vertragsstaates gewährleistet ist.
(2) Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, können die Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine weiteren Befugnisse ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180365