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Art. 14

Fassungen
01.07.2006 bis 30.04.2016 — BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute01.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 55/2016
Art. 1401.07.200630.04.2016 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 121/2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016danach: BGBl. III Nr. 55/2016

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Absatz eins, wird, sofern es sich um die Durchführung des gemischten Streifendienstes zum Zwecke der Grenzüberwachung handelt, durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Text

Artikel 14

Gemischter Streifendienst entlang der Staatsgrenze

(1) Zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen sowie zur Grenzüberwachung können die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern entlang der gemeinsamen Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.

(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind die Beamten des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, anzuhalten. Andere Maßnahmen sind durch die Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, vorzunehmen, es sei denn, dass der Erfolg dieser Maßnahmen ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.

(3) Beim Vollzug des gemischten Streifendienstes gemäß Absatz 1 und 2 ist die Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40080249