Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Abs. 1 wird, sofern es sich um die Durchführung des gemischten Streifendienstes zum Zwecke der Grenzüberwachung handelt, durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.Absatz eins, wird, sofern es sich um die Durchführung des gemischten Streifendienstes zum Zwecke der Grenzüberwachung handelt, durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Text
Artikel 14
Gemischter Streifendienst entlang der Staatsgrenze
(1) Zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen sowie zur Grenzüberwachung können die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern entlang der gemeinsamen Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.
(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind die Beamten des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, anzuhalten. Andere Maßnahmen sind durch die Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, vorzunehmen, es sei denn, dass der Erfolg dieser Maßnahmen ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
(3) Beim Vollzug des gemischten Streifendienstes gemäß Absatz 1 und 2 ist die Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden, anzuwenden.