Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zielgruppe
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung und
Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einzurichten.
(2)Absatz 2,Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oderPersonen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder
Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 stehen,
durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40080480