Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 93/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zielgruppe
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen,
(Anm.: Z 5 tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)Anmerkung, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)
Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen,
ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einzurichten.
(2)Absatz 2,Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 oderPersonen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder
Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 stehen,
durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden.
Anmerkung
Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 93/2016 lautet: „In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Z 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 6“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR40180669