Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003
§ 7.Paragraph 7,
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten: Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten:
Elektroinstallationen im Umfang einer Hausinstallation;
Maßnahmen zur Verbesserung des Energieversorgungsnetzes;
Erdungs- und Blitzschutzanlage;
Signaleinrichtungen ohne Verbindung zu elektrischen Teilsystemen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind;
Erdkabelverbindungen zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen, sofern keine Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie keine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
Schall- und Wärmedämmung von Gebäuden;
Innenausbau von Gebäuden (beispielsweise Veränderung von nicht tragenden Innenwänden, Zu- und Umbau von Sanitäranlagen);
Unterstände zum Schutz vor Witterungseinflüssen;
Anbringung oder Änderung von Außenjalousien und Markisen, Blendschutzmaßnahmen;
Wand- und Bodenbeläge in Fahrbetriebsmitteln, Stationen und auf Verkehrswegen;
Gebäude und Flugdächer (einschließlich Carports) bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen;
Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 m;
Abschrankungen, Absperrvorrichtungen und Handläufe;
Oberflächenbefestigungen für bestehende Kraftfahrzeug-Stellplätze und Lagerplätze;
Werbeeinrichtungen an den Stationen sowie in den Stationsbereichen, sofern diese keine Sicherheitshinweise beeinträchtigen;
Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Hauskanalanlagen;
Installation der Leuchtschilder „BÜGEL ZU/CLOSE“ und des damit in Zusammenhang stehenden Leuchtbalkens „Rot-Grün“.
Schlagworte
Zubau, Erdungsanlage, Zugangseinrichtung, Schalldämmung, Wandbelag
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40080652