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§ 7 VgBSeil 2006

Fassungen
02.08.2006 bis 13.12.2011 — BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute14.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 412/2011
§ 702.08.200613.12.2011 BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.08.2006BGBl. II Nr. 287/2006

Außerkrafttretensdatum

13.12.2011danach: BGBl. II Nr. 412/2011

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003

Paragraph 7,

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten:

  1. Ziffer eins
    Elektroinstallationen im Umfang einer Hausinstallation;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Verbesserung des Energieversorgungsnetzes;
  3. Ziffer 3
    Erdungs- und Blitzschutzanlage;
  4. Ziffer 4
    Signaleinrichtungen ohne Verbindung zu elektrischen Teilsystemen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind;
  5. Ziffer 5
    Erdkabelverbindungen zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen, sofern keine Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
  6. Ziffer 6
    Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie keine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
  7. Ziffer 7
    Schall- und Wärmedämmung von Gebäuden;
  8. Ziffer 8
    Austausch von Fenstern;
  9. Ziffer 9
    Innenausbau von Gebäuden (beispielsweise Veränderung von nicht tragenden Innenwänden, Zu- und Umbau von Sanitäranlagen);
  10. Ziffer 10
    Unterstände zum Schutz vor Witterungseinflüssen;
  11. Ziffer 11
    Anbringung oder Änderung von Außenjalousien und Markisen, Blendschutzmaßnahmen;
  12. Ziffer 12
    Wand- und Bodenbeläge in Fahrbetriebsmitteln, Stationen und auf Verkehrswegen;
  13. Ziffer 13
    Gebäude und Flugdächer (einschließlich Carports) bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen;
  14. Ziffer 14
    Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 m;
  15. Ziffer 15
    Abschrankungen, Absperrvorrichtungen und Handläufe;
  16. Ziffer 16
    Oberflächenbefestigungen für bestehende Kraftfahrzeug-Stellplätze und Lagerplätze;
  17. Ziffer 17
    Werbeeinrichtungen an den Stationen sowie in den Stationsbereichen, sofern diese keine Sicherheitshinweise beeinträchtigen;
  18. Ziffer 18
    Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Hauskanalanlagen;
  19. Ziffer 19
    Solaranlagen;
  20. Ziffer 20
    Installation der Leuchtschilder „BÜGEL ZU/CLOSE“ und des damit in Zusammenhang stehenden Leuchtbalkens „Rot-Grün“.

Schlagworte

Zubau, Erdungsanlage, Zugangseinrichtung, Schalldämmung, Wandbelag

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40080652