Rechtstracker.at

§ 7 VgBSeil 2006

Fassungen
ab 14.12.2011 — BGBl. II Nr. 412/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute14.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 412/2011
§ 702.08.200613.12.2011 BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.12.2011BGBl. II Nr. 412/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003

Paragraph 7,

Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:

  1. Ziffer eins
    Elektroinstallationen im Umfang einer Hausinstallation;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Verbesserung der Energieversorgung (elektrische Anlagen bis 1 000 Volt);
  3. Ziffer 3
    Erdungs- und Blitzschutzanlage;
  4. Ziffer 4
    Signaleinrichtungen ohne Verbindung zu elektrischen Teilsystemen;
  5. Ziffer 5
    Erdkabelverbindungen, sofern keine Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
  6. Ziffer 6
    Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie keine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
  7. Ziffer 7
    Schall- und Wärmedämmung von Gebäuden;
  8. Ziffer 8
    Fenster mit Ausnahme jener von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;
  9. Ziffer 9
    Innenausbau von Gebäuden (beispielsweise Veränderung von nicht tragenden Innenwänden, Zu- und Umbau von Sanitäranlagen);
  10. Ziffer 10
    Unterstände zum Schutz vor Witterungseinflüssen;
  11. Ziffer 11
    Anbringung oder Änderung von Außenjalousien und Markisen, Blendschutzmaßnahmen;
  12. Ziffer 12
    Wand- und Bodenbeläge in Fahrbetriebsmitteln, Stationen und auf Verkehrswegen;
  13. Ziffer 13
    Gebäude und Flugdächer (einschließlich Carports) bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
  14. Ziffer 14
    Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 m;
  15. Ziffer 15
    Abschrankungen, Absperrvorrichtungen und Handläufe;
  16. Ziffer 16
    Oberflächenbefestigungen für bestehende Kraftfahrzeug-Stellplätze und Lagerplätze;
  17. Ziffer 17
    Werbeeinrichtungen an den Stationen sowie in den Stationsbereichen, sofern diese keine Sicherheitshinweise beeinträchtigen;
  18. Ziffer 18
    Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Hauskanalanlagen;
  19. Ziffer 19
    Solaranlagen;
  20. Ziffer 20
    Leuchtschilder „Bügel ZU/CLOSE“, Leuchtbalken „Rot-Grün“ sowie Hinweisschilder „Bügel ZU“;
  21. Ziffer 21
    Bergegeräte, ausgenommen Abseilgeräte;
  22. Ziffer 22
    zusätzliche bewegliche Bergeeinrichtungen oder Bauteile davon, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind;
  23. Ziffer 23
    Arbeitsbühnen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;
  24. Ziffer 24
    Windwarneinrichtungen ohne Verbindung zur Seilbahnsteuerung;
  25. Ziffer 25
    zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  26. Ziffer 26
    Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  27. Ziffer 27
    Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  28. Ziffer 28
    Gehängerohre und Einziehvorrichtungen bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  29. Ziffer 29
    interne Telekommunikationseinrichtungen;
  30. Ziffer 30
    Betriebsfunkanlagen, sofern keine Systemänderung vorgenommen wird;
  31. Ziffer 31
    technische Einrichtungen für betriebliche Durchsagen an die Fahrgäste in den Stationen und auf der Strecke, ausgenommen in Fahrbetriebsmitteln;
  32. Ziffer 32
    Informationsträger an Sesselschließbügeln, sofern das Einvernehmen mit dem Hersteller des Sessels hergestellt wurde;
  33. Ziffer 33
    zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  34. Ziffer 34
    zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  35. Ziffer 35
    zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  36. Ziffer 36
    zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  37. Ziffer 37
    zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  38. Ziffer 38
    zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  39. Ziffer 39
    zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  40. Ziffer 40
    zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  41. Ziffer 41
    Halterungen für Geräte (beispielsweise für optische Seilprüfgeräte).

Schlagworte

Zubau, Erdungsanlage, Zugangseinrichtung, Schalldämmung, Wandbelag

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40133704