Rechtstracker.at

Art. 1 § 36 WGG

Fassungen
01.10.2006 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 124/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 36 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
Art. 1 § 3601.08.201930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 85/2019
Art. 1 § 3601.01.201631.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 157/2015
Art. 1 § 3601.10.200631.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 124/2006
Art. 1 § 3601.09.199930.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 147/1999
Art. 1 § 3621.04.199331.08.1999 BGBl. Nr. 253/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. I Nr. 124/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 157/2015

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rechtswirkung der Entziehung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen des Absatz 3, zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen. Grundlage für die Bemessung dieser vorläufigen Geldleistung ist die letzte (uneingeschränkt) bestätigte Bilanz (Paragraph 28, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Die endgültige Geldleistung ist auf Grundlage der Bilanz für das Geschäftsjahr, in der die Entziehung rechtswirksam geworden ist, zu bemessen. Wurde für dieses Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss erstellt, so hat die Landesregierung einen solchen auf Kosten der Bauvereinigung erstellen zu lassen.
  3. Absatz 3,Die endgültige Geldleistung ist, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, unter Berücksichtigung der vorläufigen Geldleistung so zu bemessen, dass den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (Paragraph 10, Absatz 2,) oder der Auflösung der Bauvereinigung (Paragraph 11, Absatz eins,) zukommt.
  4. Absatz 4,Die Erfüllung der in den Absatz eins bis 3 genannten Leistungen kann im Verwaltungswege erzwungen werden.
  5. Absatz 5,Die gesamten erbrachten Geldleistungen sind von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080698