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Art. 1 § 36 WGG

Fassungen
01.01.2016 bis 31.07.2019 — BGBl. I Nr. 157/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 36 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
Art. 1 § 3601.08.201930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 85/2019
Art. 1 § 3601.01.201631.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 157/2015
Art. 1 § 3601.10.200631.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 124/2006
Art. 1 § 3601.09.199930.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 147/1999
Art. 1 § 3621.04.199331.08.1999 BGBl. Nr. 253/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 157/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019danach: BGBl. I Nr. 85/2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rechtswirkung der Entziehung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen des Absatz 3, zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen.
  2. Absatz 2,Die endgültige Geldleistung ist, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, unter Berücksichtigung der vorläufigen Geldleistung so zu bemessen, dass den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (Paragraph 10, Absatz 2,) oder der Auflösung der Bauvereinigung (Paragraph 11, Absatz eins,) zukommt.
  3. Absatz 3,Die vorläufige Geldleistung gemäß Absatz eins und die endgültige Geldleistung gemäß Absatz 2, sind auf Grundlage des letzten Jahresabschlusses zu bemessen, für den ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk und ein uneingeschränkter Gebarungsvermerk erteilt wurden. Dabei sind, bei der Bemessung der vorläufigen Geldleistung die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zugrunde zu legen und bei der Bemessung der endgültigen Geldleistung die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Werte (Verkehrswerte) für die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden.
  4. Absatz 4,Die Erfüllung der in den Absatz eins bis 3 genannten Leistungen kann im Verwaltungswege erzwungen werden.
  5. Absatz 5,Die gesamten erbrachten Geldleistungen sind von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.

Anmerkung

Art. 3 Z 23c der Novelle BGBl. I Nr. 157/2015 lautet: „In § 36 Abs. 1 entfällt der zweite Satz; Abs. 3 wird zu Absatz 2; der neue Absatz 3 lautet: ...“. Die Anweisung ist so zu verstehen, dass der neue Abs. 2 den bisherigen Abs. 2 ersetzt.

Schlagworte

Aktivwert

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40177552