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§ 13

Fassungen
01.07.2008 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 135/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1325.05.201831.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 1301.07.200824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 135/2006
§ 1301.10.199530.06.2008 § → § BGBl. Nr. 476/1995
§ 1301.02.197530.09.1995 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. I Nr. 135/2006

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. Zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sind nur freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß Paragraphen 14 j bis 14 l nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuß für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Der Tierarzt hat über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
      1. Litera a
        Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,
      2. Litera b
        genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
      3. Litera c
        Chargennummer,
      4. Litera d
        eingegangene oder gelieferte Menge und
      5. Litera e
        Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
    2. Ziffer 2
      Der Tierarzt hat mindestens einmal jährlich im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080857