Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
25.05.2018 bis 31.05.2021 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1325.05.201831.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 1301.07.200824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 135/2006
§ 1301.10.199530.06.2008 § → § BGBl. Nr. 476/1995
§ 1301.02.197530.09.1995 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. Zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sind nur freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß Paragraphen 14 j bis 14 l nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuß für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Der Tierarzt hat über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
      1. Litera a
        Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,
      2. Litera b
        genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
      3. Litera c
        Chargennummer,
      4. Litera d
        eingegangene oder gelieferte Menge und
      5. Litera e
        Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
    2. Ziffer 2
      Der Tierarzt hat mindestens einmal jährlich im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.37/2018

Schlagworte

Eingang

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40203854