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§ 32 ImmoInvFG

Fassungen
03.08.2006 bis 31.08.2011 — BGBl. I Nr. 134/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute21.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 67/2018
§ 3201.09.201120.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 77/2011
§ 3203.08.200631.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 134/2006
§ 3201.09.200302.08.2006 BGBl. I Nr. 80/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

03.08.2006BGBl. I Nr. 134/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011danach: BGBl. I Nr. 77/2011

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Liquiditätsvorschriften

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann für einen Immobilienfonds folgende Vermögenswerte bis zu 49 vH des Fondsvermögens halten bzw. erwerben:
    1. Ziffer eins
      Bankguthaben;
    2. Ziffer 2
      Geldmarktinstrumente;
    3. Ziffer 3
      Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 InvFG 1993 und Anteile an Kapitalanlagefonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach den Ziffer eins, 2 und 4 anlegen dürfen;
    4. Ziffer 4
      Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens drei Jahren;
    5. Ziffer 5
      Wertpapiere, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind, soweit diese Wertpapiere insgesamt einen Betrag von 5 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.
    Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines Immobilienfonds einen Betrag, der mindestens 10 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse), bei Immobilienspezialfonds aber mindestens 5 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in Vermögenswerten gemäß Ziffer eins bis 4 zu unterhalten.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, letzter Satz wird auch entsprochen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Immobilienfonds eine schriftliche Vereinbarung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen, je mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, geschlossen hat, die den Vertragspartner verpflichtet, bei Aufforderung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Anteile des Immobilienfonds im Gegenwert bis zur in den Fondsbestimmungen festgelegten Mindestliquidität zu erwerben, um dem Immobilienfonds die notwendige Liquidität zur Verfügung zustellen.
  3. Absatz 2,Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer Höhe von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 gilt Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 d, InvFG 1993 sinngemäß. Bei Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gilt Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b und c InvFG 1993 sinngemäß.
  4. Absatz 3,Anteile an geldmarktnahen Kapitalanlagefonds sind Bankguthaben in Anwendung der Absatz eins und 2 gleichzuhalten.
  5. Absatz 4,Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankguthaben wird durch einen Verstoß gegen die Absatz eins bis 3 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40080887