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§ 32 ImmoInvFG

Fassungen
01.09.2011 bis 20.08.2018 — BGBl. I Nr. 77/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute21.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 67/2018
§ 3201.09.201120.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 77/2011
§ 3203.08.200631.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 134/2006
§ 3201.09.200302.08.2006 BGBl. I Nr. 80/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018danach: BGBl. I Nr. 67/2018

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Liquiditätsvorschriften

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien kann für einen Immobilienfonds folgende Vermögenswerte bis zu 49 vH des Fondsvermögens halten bzw. erwerben:
    1. Ziffer eins
      Bankguthaben;
    2. Ziffer 2
      Geldmarktinstrumente;
    3. Ziffer 3
      Anteile an OGAW gemäß Paragraph 2, Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, oder an Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach den Ziffer eins, 2 und 4 anlegen dürfen;
    4. Ziffer 4
      Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheine mit einer jeweiligen Restlaufzeit von längstens drei Jahren;
    5. Ziffer 5
      Wertpapiere, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind, soweit diese Wertpapiere insgesamt einen Betrag von 5 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.
    Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat vom Fondsvermögen eines Immobilienfonds einen Betrag, der mindestens 10 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse), bei Immobilienspezialfonds aber mindestens 5 vH des Fondsvermögens (ohne Erträgnisse) entspricht, in Vermögenswerten gemäß Ziffer eins bis 4 zu unterhalten.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, letzter Satz wird auch entsprochen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Immobilienfonds eine schriftliche Vereinbarung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen, je mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, geschlossen hat, die den Vertragspartner verpflichtet, bei Aufforderung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien Anteile des Immobilienfonds im Gegenwert bis zur in den Fondsbestimmungen festgelegten Mindestliquidität zu erwerben, um dem Immobilienfonds die notwendige Liquidität zur Verfügung zustellen.
  3. Absatz 2,Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen dürfen neben den Erträgnissen Bankguthaben, bis zu einer Höhe von 20 vH des Fondsvermögens bei derselben Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) gehalten werden. Bei Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 gilt Paragraph 72, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins und 3 InvFG 2011 sinngemäß. Bei Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gilt Paragraph 71, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins und 2 InvFG 2011 sinngemäß.
  4. Absatz 3,Anteile an geldmarktnahen Kapitalanlagefonds sind Bankguthaben in Anwendung der Absatz eins und 2 gleichzuhalten.
  5. Absatz 4,Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankguthaben wird durch einen Verstoß gegen die Absatz eins bis 3 nicht berührt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40130318