Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22hParagraph 22 h
Text
Anerkannte Sicherheiten
§ 22h.Paragraph 22 h,
(1)Absatz eins,Zur Kreditrisikominderung können als Besicherung verwendet werden:
Netting von Bilanzpositionen,
Netting–Rahmenvereinbarungen („Master Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen,
finanzielle Sicherheiten,
Besicherung durch Forderungen,
sonstige Sachsicherheiten,
Bareinlagen bei anderen Instituten oder von diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente,
an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen,
von anderen Instituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,
persönliche Sicherheiten.
(2)Absatz 2,Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden.Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden.
(3)Absatz 3,Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4,Sind die in der gemäß Abs. 7 erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß § 22g Abs. 9 zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.Sind die in der gemäß Absatz 7, erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß Paragraph 22 g, Absatz 9, zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.
(5)Absatz 5,Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Absatz 7, folgende Voraussetzungen:
die Sicherheit ist ausreichend liquide und über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene Besicherung darzustellen;
das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;
bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der Sicherheit gewährleistet;
der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die Bonität des Schuldners gekoppelt.
(6)Absatz 6,Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Abs. 7 folgende Voraussetzungen:Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Absatz 7, folgende Voraussetzungen:
die Sicherheit wurde von einem ausreichend zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;
das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.
(7)Absatz 7,Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:
die Arten von Sicherheiten innerhalb der in Abs. 1 genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 anerkannt werden;die Arten von Sicherheiten innerhalb der in Absatz eins, genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, anerkannt werden;
welche Mindestanforderungen für die Anerkennung dieser Besicherungen gelten.
Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang VIII, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang römisch acht, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006
Schlagworte
Wertpapiergeschäft
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR40081113